3. Selbst wenn darauf einzutreten und eine Verlegung des Fuss- und Fahrwegrechts gemäss Art. 742 ZGB zu beurteilen wäre, müsste die Klage in Übereinstimmung mit der Vorinstanz abgewiesen werden. Dies wird im folgenden anhand einer Überprüfung der Voraussetzungen für eine Verlegung zu zeigen sein.