738 ZGB bereits klar und verbindlich festgelegt hat. Es handelt sich folglich auch bei Ziffer 2 des klägerischen Rechtsbegehrens um eine mit Urteil vom 14. Juni 1999 bereits abgeurteilte Sache, über die nicht noch einmal befunden werden kann. Die Berufung ist somit dahingehend zu entscheiden, dass Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und auf die Klage nicht einzutreten ist. 9