Das Kantonsgerichtsurteil aus dem Jahre 1999 ist in Rechtskraft erwachsen, und die Zufahrt zum Y.-Weg wurde gestützt darauf im Mai 2000 wiederhergestellt. Mit der von den Berufungsklägern anbegehrten Wiederherstellung der Dienstbarkeit gemäss den Verträgen von 1976 wird nun nichts anderes, als eine Neuauslegung des Servitutsinhalts und damit eine Abänderung des rechtskräftigen Kantonsgerichtsurteils angestrebt, welches Lage und Umfang des im Jahre 1976 eingeräumten Fuss- und Fahrwegrechts durch Auslegung nach Art. 738 ZGB bereits klar und verbindlich festgelegt hat.