In jenem Urteil hat das Kantonsgericht festgehalten, dass Lage und Umfang der Servitut anhand der Verträge und der dazugehörigen Pläne aus dem Jahre 1976 nicht eindeutig bestimmbar seien. Entsprechend hat es Inhalt, Lage und Ausdehnung des mit Verträgen von 1976 vereinbarten Fuss- und Fahrwegrechts mittels Auslegung nach der Art der langjährigen Ausübung bestimmt und diesbezüglich die im Grundbuch eingetragenen Kulturgrenzen als massgeblich erklärt. Das Kantonsgerichtsurteil aus dem Jahre 1999 ist in Rechtskraft erwachsen, und die Zufahrt zum Y.-Weg wurde gestützt darauf im Mai 2000 wiederhergestellt.