05, S. 4). Damit wird aber klargestellt, dass die Berufungskläger auch mit dem unter Ziffer 2 formulierten Antrag und dem entsprechenden Berufungsbegehren keine andere Absicht verfolgen, als eine Neubeurteilung des rechtskräftigen Kantonsgerichtsurteils vom 14. Juni 1999. In jenem Urteil hat das Kantonsgericht festgehalten, dass Lage und Umfang der Servitut anhand der Verträge und der dazugehörigen Pläne aus dem Jahre 1976 nicht eindeutig bestimmbar seien.