Vielmehr gehe es ihnen in Tat und Wahrheit -wie schon von allem Anfang an- um die Wiederherstellung beziehungsweise die erstmalige und korrekte Erstellung der Dienstbarkeit gemäss den ursprünglichen Verträgen von 1976 (vgl. act. 05, S. 3, 6, 7, 8, 9, 12). Mittels des laufenden Verfahrens solle der ursprüngliche Zustand gemäss Vereinbarung von 1976 festgestellt und das falsche Kantonsgerichtsurteil korrigiert werden (vgl. act. 05, S. 4).