Dazu führen die Berufungskläger unter anderem aus, dass die nachgesuchte Verlegung hätte bewilligt werden müssen, und nehmen eine Interessenabwägung gemäss Art. 742 ZGB vor. In der weiteren Berufungsbegründung weisen die Kläger allerdings mehrmals darauf hin, dass es im vorliegenden Fall gar nicht um die Verlegung der Dienstbarkeit nach Art. 742 ZGB gehe, wie dies das Bezirksgericht Landquart aus unerklärlichen Gründen angenommen habe. Vielmehr gehe es ihnen in Tat und Wahrheit -wie schon von allem Anfang an- um die Wiederherstellung beziehungsweise die erstmalige und korrekte Erstellung der Dienstbarkeit gemäss den ursprünglichen Verträgen von 1976 (vgl. act.