b) Im Berufungsverfahren beantragen die Eheleute G. Z. und H. Z. entsprechend Ziffer 2 des klägerischen Rechtsbegehrens, die auf ihrem Grundstück lastende Fuss- und Fahrwegservitut sei gemäss massstabgetreuem Planvorschlag Richtung Süden zu verlegen. Dazu führen die Berufungskläger unter anderem aus, dass die nachgesuchte Verlegung hätte bewilligt werden müssen, und nehmen eine Interessenabwägung gemäss Art. 742 ZGB vor.