Anschliessend hat das Bezirksgericht ausgehend vom Rechtsbegehren in Ziffer 2 die Voraussetzungen einer Verlegung der Dienstbarkeit gemäss Art. 742 ZGB geprüft und deren Vorliegen verneint. Obwohl die Vorinstanz bezüglich Ziffer 1 der Rechtsbegehren auf eine res iudicata erkannte, hat sie in der Folge die Klage vollumfänglich abgewiesen. Das Bezirksgericht Landquart hätte aber, soweit es von einer abgeurteilten Sache ausging, auf den entsprechenden Klagepunkt nicht eintreten dürfen. 8