In Ziffer 2 liessen sie beantragen, die in Punkt 1 festgestellte Dienstbarkeitsfläche gemäss massstabgetreuem Planvorschlag Richtung Süden zu verlegen. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil zutreffend festgehalten, dass es sich beim Feststellungsbegehren gemäss Ziffer um 1 eine res iudicata handle, da Inhalt und Umfang der Fuss- und Fahrwegservitut bereits mit Urteil des Kantonsgerichts vom 14. Juni 1999 rechtskräftig festgelegt worden seien. Anschliessend hat das Bezirksgericht ausgehend vom Rechtsbegehren in Ziffer 2 die Voraussetzungen einer Verlegung der Dienstbarkeit gemäss Art. 742 ZGB geprüft und deren Vorliegen verneint.