b) Wird von einer mündlichen Berufungsverhandlung abgesehen, so ist die Berufung schriftlich zu begründen (Art. 224 Abs. 2 ZPO). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift selbst die gesamte Begründung enthalten muss. Was nicht Inhalt der Berufungsschrift bildet, kann daher nicht als Rechtsmittelbegründung gelten. Nach ständiger Rechtsprechung des Kantonsgerichts ist es grundsätzlich unzulässig, anstelle eigener Begründung in der Rechtsschrift auf frühere Ausführungen zu verweisen. Dem Gericht ist es nicht zuzumuten, die Argumente zu den Parteibegehren aus verschiedenen Schriftstücken zusammenzusuchen.