In ihrer Berufungsantwort vom 3. November 2003 stellten A., C. D. und D. D. und B. folgende Rechtsbegehren: „1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Unter solidarischer gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 7,6 % MwSt) zu Lasten der Berufungskläger.“ Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, im folgenden eingegangen. Die Zivilkammer zieht in Erwägung :