Auf entsprechende Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums (Art. 224 Abs. 2 ZPO) liessen G. Z. und H. Z. am 22. September 2003 eine schriftliche Begründung ihrer Berufungsanträge einreichen. Ziffer 3 der Rechtsbegehren gemäss Berufungserklärung wurde in der Berufungsbegründung fallengelassen. Im Übrigen wurden die Berufungsanträge bestätigt.