„1. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtes Landquart vom 5. Februar 2003 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei das zu Lasten Parzelle Nr. 634 und zu Gunsten Parzellen Nr. 632, 633 und 635, alle Gemeinde X., bestehende Fuss- und Fahrwegrecht (Dienstbarkeitsfläche) gemäss massstabgetreuem Planvorschlag der dienstbarkeitsberechtigten Berufungskläger Richtung Süden zu verlegen. 3. Es sei das zuständige Grundbuchamt Landquart anzuweisen, die Verlegung der Dienstbarkeit aufgrund des massstabsgetreuen berufungsklägerischen Planvorschlages ins Grundbuch einzutragen.