Demgegenüber liessen A., die Eheleute C. D. und D. D. und B. mit Prozessantwort vom 6. Oktober 2000 beantragen: „1. Die Klage sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 5 2. Eventualiter sei die Fuss- und Fahrwegdienstbarkeit auf die im beiliegenden Plan eingezeichnete Fläche zu verlegen. 3. Das Grundbuchamt Landquart sei anzuweisen, die neue festgelegte Lage der Fuss- und Fahrwegrechtsdienstbarkeit im Grundbuch einzutragen. 4. Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin.“