Sollten die vorstehenden klägerischen Rechtsbegehren 2. und 3. abgewiesen werden, so sei das zuständige Grundbuchamt Landquart anzuweisen, die im Rechtsbegehren 1. getroffene Feststellung ins Grundbuch aufzunehmen: dabei sei ein massstabgetreuer Plan als Beleg zu den Akten des Grundbuchs zu nehmen. 5. Unter voller vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge, diese zuzüglich 7,5% MwSt., zu Lasten der Beklagten.“