Ihre Rechtsbegehren lauteten: „1. Das zu Lasten Parzelle Nr. 634 und zu Gunsten Parzellen Nr. 632, 633 und 635, alle Gemeinde X., bestehende Fuss- und Fahrwegrecht sei in seinem genauen Flächenumfang, anhand des Kantonsgerichtsurteils vom 14. Juni/9. September 1999 sowie der darauf basierenden massstabgetreuen klägerischen Planbeilage festzustellen. 2. Es sei die in Punkt 1. festgestellte Dienstbarkeitsfläche gemäss massstabgetreuem Planvorschlag der dienstbarkeitsbelasteten Klägerin Richtung Süden zu verlegen.