F. In der Zwischenzeit hatte G. Z. am 15. Februar 2000 beim Vermittleramt des Kreises Fünf Dörfer eine Klage gegen A., B. und die Eheleute C. D. und D. D. anhängig gemacht. Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung bezog G. Z. den Leitschein. Mit Prozesseingabe vom 31. August 2000 unterbreitete sie die Streitsache dem Bezirksgericht Landquart. Ihre Rechtsbegehren lauteten: „1.