der in jenem Bereich verlaufenden Kulturgrenze ungehindert ausgeübt werden kann. 3. (Kosten Vorinstanz). 4. (Kosten Berufungsverfahren). 5. (Mitteilung).“ Dieses Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die Wiederherstellung der Ein- und Zufahrt zum Y.-Weg gemäss Urteil wurde jedoch in der Folge von der Klägerin nicht vorgenommen. Mit Entscheid des Kreispräsidenten Fünf Dörfer vom 1. Mai 2000 wurde deshalb auf Ersuchen von A., B. und den Eheleuten C. D. und D. D. die Ersatzvornahme angeordnet und in der Folge die Zufahrt gemäss Urteil des Kantonsgerichts vom 14. Juni 1999 wiederhergestellt.