Die Klage wird teilweise gutgeheissen und die Beklagte wird verpflichtet, die Ein- und Zufahrt zum Y.-Weg ab der Abzweigung zum Vorplatz auf der Parzelle Nr. 634, Grundbuch der Gemeinde X., bis zum Y.-Weg baulich wieder so herzustellen und zu gestalten, dass das zu Gunsten der Parzellen Nrn. 632, 633 und 635 des Grundbuches der Gemeinde X. eingetragene Fuss- und Fahrwegrecht nördlich innerhalb der in diesem Bereich verlaufenden Kulturgrenze und südlich mindestens innerhalb 4