E. Eine von G. Z. am 29. Januar 1999 dagegen erhobene Berufung hiess das Kantonsgericht von Graubünden mit Urteil vom 14. Juni 1999, mitgeteilt am 9. September 1999, teilweise gut und erkannte: „1. (....). 2. Die Ziff. 1 des angefochtenen Urteilsdispositivs wird von Amtes wegen wie folgt neu gefasst: Die Klage wird teilweise gutgeheissen und die Beklagte wird verpflichtet, die Ein- und Zufahrt zum Y.-Weg ab der Abzweigung zum Vorplatz auf der Parzelle Nr. 634, Grundbuch der Gemeinde X., bis zum Y.-Weg baulich wieder so herzustellen und zu gestalten, dass das zu Gunsten der Parzellen Nrn.