D. Mit Urteil vom 28. Oktober 1998, mitgeteilt am 6. Januar 1999, erkannte das Bezirksgericht Unterlandquart: „1. Die Klage wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Entsprechend wird die Beklagte verpflichtet, denjenigen Ausbau der gemeinsamen Ein- und Zufahrt zum Y.-Weg baulich wieder so herzurichten, wie sie von den Dienstbarkeitsberechtigten im Einvernehmen mit der damaligen Eigentümerin des dienstbarkeitsbelasteten Grundstücks hergerichtet und während 20 Jahren unangefochten begangen und befahren wurde. 2. (Kosten). 3. (Mitteilung).“