4. Die Beklagte sei gerichtlich zu verpflichten, in Zukunft alle Handlungen zu unterlassen, die geeignet sind, in Zukunft die Ausübung der zugunsten der Kläger im Grundbuch eingetragenen Fuss- und Fahrwegrechte in irgendeiner Art und Weise zu beeinträchtigen. 5. Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.“ Demgegenüber liess G. Z. in ihrer Prozessantwort beantragen, auf die Klage sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Klage abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.