sie von den Dienstbarkeitsberechtigten im Einvernehmen mit der damaligen Eigentümerin des dienstbarkeitsbelasteten Grundstücks hergerichtet und während 20 Jahren unangefochten begangen und befahren wurde. 3. Die Beklagte sei gerichtlich zu verpflichten, die in Verletzung der nachbarrechtlichen Vorschriften errichteten Holzstapel und Hecken zu beseitigen und die für die Errichtung solcher Anlagen geforderten Grenzabstände einzuhalten. 4.