Dies führte zu Auseinandersetzungen zwischen den Grundstückeigentümern, worauf A., die Eheleute C. D. und D. D. und B. beim Vermittleramt des Kreises Fünf Dörfer eine Klage gegen G. Z. anhängig machten und am 22. August 1997 mit folgenden Rechtsbegehren an das Bezirksgericht Landquart gelangten: „1. Die Beklagte und Eigentümerin der Parzelle 634, Grundbuch X., sei gerichtlich zu verpflichten, alle diejenigen Zäune, Hecken, sonstige Bepflanzungen und Mauererhöhungen zu entfernen, die die Ausübung der im Grundbuch zugunsten der Kläger und zulasten der Beklagten eingetragenen Fuss- und Fahrwegrechte in irgendeiner Art und Weise beein-