So erstellte er einen Maschenzaun, der die Einfahrt zum Y.-Weg verengte, und setzte einen Eisenpfosten in die bisher tatsächlich benützte Verkehrsfläche im Zufahrtsbereich zum Autounterstand von B.. Dies führte zu Auseinandersetzungen zwischen den Grundstückeigentümern, worauf A., die Eheleute C. D. und D. D. und B. beim Vermittleramt des Kreises Fünf Dörfer eine Klage gegen G. Z. anhängig machten und am 22. August 1997 mit folgenden Rechtsbegehren an das Bezirksgericht Landquart gelangten: „1.