Gleichzeitig räumte die Verkäuferin zulasten der Stammparzelle (Nr. 634) und zugunsten der neu gebildeten Grundstücke, ein Fuss- und Fahrwegrecht ein. Dieses wurde jeweils in einem Situationsplan eingezeichnet, welcher Bestandteil der öffentlich beurkundeten Kaufverträge aus dem Jahre 1976 bildete (vgl. Kaufverträge mit Begründung von Grunddienstbarkeiten vom 2. Juni und 30. Juli 1976; KB 6,7 und 8). Im Zuge der Überbauung der Grundstücke wurde 1977 eine entsprechende Zufahrt erstellt. Während rund 20 Jahren führte die Benützung dieses Zufahrtsweges zu keinerlei aktenkundigen Problemen.