A. G. Z. und H. Z. sind Miteigentümer der mit einem Wohnhaus überbauten Parzelle Nr. 634, Grundbuch der Gemeinde X.. A., die Eheleute C. D. und D. D. sowie B. sind Eigentümer der benachbarten, ebenfalls mit Wohnhäusern überbauten Parzellen Nrn. 632 (A.), 633 (B.) und 635 (C. D. und D. D.), Grundbuch der Gemeinde X.. Im Grundbuch ist zulasten der Parzelle Nr. 634 und zugunsten der Parzellen Nrn. 632, 633 und 635 ein Fuss- und Fahrwegrecht eingetragen, welches die Verbindung der Grundstücke mit dem öffentlichen Y.-Weg gewährleistet.