{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-12-08", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-31_2003-12-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_31_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d0db602b76caa4d423422350a166819435afc39c7b3b2e51849269308c5e7e16edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d0db602b76caa4d423422350a166819435afc39c7b3b2e51849269308c5e7e16edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_31", "Checksum": "cdf9353c5e63a331658483347055f0b4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 08.12.2003 ZF 2003 31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 08.12.2003 ZF 2003 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Entsprechend hält der Gutachter ausdrücklich fest, dass die beantragte Verlegung der Dienstbarkeit nur unter Auflage\nder zusätzlichen Erfüllung der Verkehrsübersicht gewährt werden könne, das heisst\nnur mit der Erstellung einer Sichtberme. Die Erstellung einer Sichtberme wird jedoch\nweder seitens der Berufungskläger zugestanden, noch ist sie Gegenstand der beantragten Verlegung. Ohne Sichtberme kann aber nach dem Gesagten die verlegte\nZufahrt im Vergleich zur jetzigen Situation bezüglich der Sichtverhältnisse nicht als\ngleichwertig bezeichnet werden. Daran vermag entgegen den Ausführungen der\nVorinstanz auch das Anbringen eines Verkehrsspiegels nichts zu ändern. Zum einen ist ein solcher Spiegel bereits heute montiert, wobei dieser, wie sich aus dem\nGutachten ergibt, nur unterstützend wirkt. Entsprechend kann einem Verkehrsspiegel auch bei der verlegten Zufahrt lediglich eine Unterstützungsfunktion zukommen.\nDavon, dass die mangels Sichtberme nicht eingehaltenen Minimalsichtdistanzen\ndurch die blosse Plazierung eines Spiegels so ausgeglichen werden können, dass\ndie Übersicht an der Einmündung gegenüber der jetzigen, mit Verkehrsspiegel und\nSichtberme ausgestatteten Zufahrt gewahrt bleibt, kann jedoch nicht die Rede sein.\nDie zufolge der fehlenden zusätzlichen Sichtfläche verringerten Sichtdistanzen und\ndie damit einhergehende erhebliche Qualitätseinbusse können allein durch das Aufstellen eines Verkehrsspiegels nicht wettgemacht werden. Es ist offensichtlich, dass\ndie zweite Variante selbst mit Verkehrsspiegel erheblich schlechtere Sichtverhältnisse bietet. Im Übrigen trifft es zwar zu, dass der Gutachter keine Ausführungen\nunter Einbezug des Verkehrsspiegels gemacht hat. Er weist jedoch darauf hin, dass\nein solcher zur Unterstützung der Verkehrsübersicht bei der Einmündung plaziert\nist. Entsprechend ist darauf zu schliessen, dass er dies beim Vergleich der beiden\nVarianten in bezug auf die Sichtverhältnisse berücksichtigt hat.\n\nIm Ergebnis erweist sich demnach die beantragte Verlegung der Zufahrt in\nbezug auf sämtliche überprüften Punkte gegenüber der jetzigen Lösung als nicht\ngleichwertig. Sowohl in bezug auf die Steigungsverhältnisse und Zufahrtsmöglichkeiten als auch betreffend die Verkehrsübersicht sind Qualitätsverschlechterungen\nfeststellbar, welche einerseits in ihrer Gesamtheit, andererseits aber auch für sich\nalleine betrachtet als erheblich anzusehen sind und somit über eine bloss geringfügige Beeinträchtigung der Bequemlichkeit gegenüber dem jetzigen Zustand hinausgehen. Namentlich was die Sichtverhältnisse anbelangt, ist von einer besonders\nstarken Qualitätseinschränkung durch die Verlegung auszugehen. Steht aber den\noben dargelegten Interessen der Berufungskläger somit eine deutliche Qualitäts-\n16\n\neinbusse gegenüber, so könnte die Verlegung, selbst wenn auf die Klage von G. Z.\nund H. Z. einzutreten wäre, nicht bewilligt werden. Der Rechtsvertreter der Berufungskläger wendet ein, die Vorinstanz hätte sich nicht allein auf eine Qualitätsüberprüfung anhand der erwähnten drei Punkte beschränken dürfen, sondern als\nvierten Punkt zusätzlich die Einhaltung der „gültigen Grundbuchpläne“ überprüfen\nmüssen. Er verkennt dabei, dass das Kantonsgericht in seinem Urteil aus dem\nJahre 1999 zum Ergebnis gelangte, dass die den Verträgen aus dem Jahre 1976\nangehefteten Pläne ungenau und zu wenig bestimmt seien, und in der Folge Lage\nund Ausdehnung der Dienstbarkeit nicht aufgrund der betreffenden Pläne, sondern\nnach der Art der Ausübung bestimmt hat. An dieser verbindlichen und in Rechtskraft\nerwachsenen Inhalts- und Lagebestimmung vermag entgegen der Auffassung der\nBerufungskläger auch die Bestätigung der Baukommission, wonach die Verträge\nvon 1976 immer noch absolute Gültigkeit hätten, nichts zu ändern. Die erwähnten\nPläne sind daher für die Beurteilung der Qualitätseinbusse einer Verlegung dieser\nDienstbarkeit nicht massgeblich.\n\n4. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Berufungsverfahrens unter solidarischer Haftung zulasten der Berufungskläger, welche die Berufungsbeklagten\nausseramtlich angemessen zu entschädigen haben (Art. 223 ZPO in Verbindung\nmit Art. 122 Abs. 1 und 2 ZPO).\n17\n\nDemnach erkennt die Zivilkammer :\n\n1. Die Berufung wird dahingehend entschieden, dass Ziffer 1 des angefochtenen Urteils aufgehoben und auf die Klage nicht eingetreten wird.\n\n2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 8‘270.--, bestehend aus einer\nGerichtsgebühr von Fr. 8'000.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 270.--, gehen unter solidarischer Haftung zu Lasten der Berufungskläger, welche die\nBerufungsbeklagten ausseramtlich mit insgesamt Fr. 3'000.-- zu entschädigen haben.\n\n3. Mitteilung an:\n\n__________\n\nFür die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden\nDer Präsident Die Aktuarin\n"}