{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-12-08", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-31_2003-12-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_31_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d0db602b76caa4d423422350a166819435afc39c7b3b2e51849269308c5e7e16edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d0db602b76caa4d423422350a166819435afc39c7b3b2e51849269308c5e7e16edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_31", "Checksum": "cdf9353c5e63a331658483347055f0b4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 08.12.2003 ZF 2003 31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 08.12.2003 ZF 2003 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Nach Ansicht des Gutachters ist auch die Rückwärtszufahrt mit\nZweiachslastwagen mit einer Breite von 2.5 Metern sowohl bei der bestehenden als\nauch bei der geplanten Zufahrt möglich. Allerdings bestehen im Hinblick auf die Befahrbarkeit mit Zweiachslastwagen qualitative Unterschiede zwischen der jetzigen\nZufahrt und derjenigen nach der anbegehrten Verlegung. So geht der Experte bei\nder bestehenden Zufahrt von einem genügenden Radius und einem genügenden\nseitlichen Abstand von 20-30 cm für die Rückwärtszufahrt mit 2.2 Meter breiten\nLastwagen aus. Auf der verlegten Zufahrt erachtet der Gutachter demgegenüber\ndas Befahren mit kleinen Zweiachslastwagen nur noch als knapp möglich. Dazu\nführt er aus, dass nur noch minimale seitliche Reserven bestehen würden. Nachdem der Gutachter die Rückwärtszufahrt mit breiteren Lastwagen auf der bestehenden Zufahrt als machbar bezeichnet und diesbezüglich auf den knappen seitlichen\nAbstand hinweist, kommt er ausserdem zum Schluss, dass diese nach der Verlegung nur noch mit mehrphasigem Fahren möglich ist. Aus dem der Ergänzungsexpertise beigelegten Plan (A7) ergibt sich zudem, dass die Fahrkurve im Bereich der\nEinmündung direkt entlang der nördlichen Begrenzung der verlegten Zufahrt verläuft und ein seitlicher Abstand demnach so gut wie nicht mehr vorhanden ist. Ein\nBefahren der verlegten Zufahrt mit einem Zweiachslastwagen erweist sich in Anbetracht dessen als nahezu unmöglich. In bezug auf die Befahrbarkeit mit Lastwagen\nkönnen die beiden Varianten somit insbesondere aufgrund der unterschiedlichen\nSeitenabstände nicht mehr als gleichwertig bezeichnet werden. Was das Rückwärtsfahrens mit kleinen Zweiachslastwagen anbelangt, anerkennt demgemäss\nauch der Experte die verlegte Zufahrt nur mit einer dem jetzigen Verlauf entsprechenden Sichtberme gegenüber der bestehenden Zufahrt als gleichwertig (vgl. Ergänzung des Gutachtens S. 3 sowie Anhang A7). Soweit er diesbezüglich ausführt,\ndass der seitliche Abstand zur Abgrenzungslinie mit Sichtberme rund 20-30 cm betragen würde, erscheint dies im Übrigen nur insoweit richtig, als die Sichtberme als\nzusätzliche Fahrbahnfläche verstanden wird. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden, da der Verlauf der Zufahrt in diesem Fall nicht mehr der zur Verlegung\nbeantragten Linienführung entsprechen würde und somit vorliegend nicht zur Dis-\n14\n\nkussion steht. Abgesehen davon wird aufgrund dieser Aussage um so deutlicher,\ndass die Zufahrt, so wie sie verlegt werden soll, in bezug auf die Zufahrtsmöglichkeiten qualitative Unterschiede zur jetzigen Lösung aufweist. Die Berufungskläger\nweisen zwar zu Recht darauf hin, dass das Zufahren mit Lastwagen eher die Ausnahme bilde. Dies ist bei der Frage nach dem Ausmass der Einschränkungen, welche die Verlegung für die Berechtigten mit sich bringt, entsprechend zu berücksichtigen. An der Tatsache, dass es aber immer wieder Situationen geben wird, in denen\nein Zufahren mit Liefer- oder Lastwagen notwendig sein wird, und daran, dass für\ndiese Fälle die Zufahrt nach der Verlegung in Anbetracht der Aussagen im Ergänzungsgutachten nicht mehr gleich bewertet werden kann, vermag dies indes nichts\nzu ändern (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Urteil unter Erw. 7. h, S. 29/30). Soweit die Kläger überdies einwenden,\ndass es für sie heute nach dem Urteil des Kantonsgerichts aus dem Jahre 1996\n(recte 1999) unmöglich sei, ganzjährig unbehindert ein- und auszufahren, zeigt dies\nnur einmal mehr, dass es ihnen um nichts anderes, als die Abänderung dieses Urteils geht. Ein solches Bestreben kann jedoch aus den dargelegten Gründen (vgl.\nErw. 2. b) nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, sondern hätte\ndannzumal mittels Anfechtung geltend gemacht werden müssen.\n\ndd) Aus dem eingeholten Gutachten ergibt sich schliesslich, dass die Verlegung der Zufahrt insbesondere was die Sichtverhältnisse anbelangt erhebliche\nNachteile mit sich bringen würde. Die Norm SN 640 273 legt die Abmessungen der\nSichtfelder fest, die in Einmündungen vorhanden sein müssen. Danach ist bei einer\nmassgebenden Knotenzufahrtsgeschwindigkeit des vortrittsberechtigten Fahrzeuges von 20 km/h eine Sichtweite von 10 Metern erforderlich. Art. 62 des Baugesetzes der Gemeinde X. bestimmt zudem, dass Zu- und Ausfahrten so zu gestalten\nsind, dass die Verkehrsübersicht nicht beeinträchtigt wird. Die heutige Zufahrt weist\neine kleine Sichtberme auf, womit laut Gutachter die minimale Sichtdistanz von rund\n10 Metern erreicht und die vom Baugesetz geforderte Übersicht gewährleistet ist.\nIm Unterschied dazu ist bei der geplanten Zufahrt keine Sichtberme vorhanden. Dadurch wäre gemäss Gutachter im Falle einer Verlegung die minimale Sichtweite von\n10 Metern nicht mehr erfüllt, und die Zufahrt würde auch den Anforderungen des\nBaugesetzes nicht mehr gerecht werden (vgl. Gutachten S. 7, Antwort 1.3 c). Aufgrund der Aussagen des Experten wird mithin deutlich, dass die Verlegung nicht\nbloss eine geringfügige Verschlechterung der Sichtverhältnisse zur Folge hätte,\nwelche die Einfahrt in den Y.-Weg lediglich etwas umständlicher und unbequemer\nmachen würde. Vielmehr erweisen sich die Sichtdistanzen und die Übersichtlichkeit\nbei der geplanten Variante als derart eingeschränkt, dass die verlegte Zufahrt nicht\n15\n\n"}