{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-12-08", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-31_2003-12-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_31_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d0db602b76caa4d423422350a166819435afc39c7b3b2e51849269308c5e7e16edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d0db602b76caa4d423422350a166819435afc39c7b3b2e51849269308c5e7e16edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_31", "Checksum": "cdf9353c5e63a331658483347055f0b4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 08.12.2003 ZF 2003 31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 08.12.2003 ZF 2003 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Feststellung und Verlegung einer Dienstbarkeit | ZGB Sachenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:27:19", "Checksum": "953c3a8c7b1edd31ea969790e97303ed", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 08.12.2003 ZF 2003 31\nRegeste:\nFeststellung und Verlegung einer Dienstbarkeit | ZGB Sachenrecht\n\nder Schweizerischen Strassenfachleute) läge. Zwar wird dieser Richtwert bereits in\nder gegenwärtigen Situation um 2 % überstiegen. Währenddem der Experte dies\nnoch als vertretbar angesehen hat, ist jedoch davon auszugehen, dass sich eine\nweitere Überschreitung des bereits übertretenen Richtwerts um noch einmal rund 2\n% um einiges stärker qualitätsmindernd auswirken würde. Diesbezüglich ist gemäss\nArt. 229 Abs. 2 ZPO auch auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen\nUrteil zu verweisen (vgl. Erw. 7. g, S. 27/28). Überdies bleibt festzuhalten, dass auch\nder Gutachter in Zusammenhang mit der grösseren Steigung eine Qualitätsabnahme bestätigt hat (vgl. Gutachten, Antwort 1.3, S. 6, S. 7). In der Expertise ist\nzwar in diesem Zusammenhang von einer lediglich leichten Qualitätseinbusse die\nRede. Allein daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass die Berufungsbeklagten\ndamit nicht mehr als eine kaum erhebliche Verminderung ihrer Bequemlichkeit in\nKauf nehmen müssten, welche eine Verlegung erlauben würde. Dies um so weniger, als die vom Gutachter ermittelten Steigungen blosse Mittelwerte darstellen und\ndie Vorinstanz anlässlich des Augenscheins festgestellt hat, dass die geplante Zufahrt entlang einer zum Y.-Weg hin zunehmend ansteigenden Böschung verlaufen\nwürde. Dies wird auch anhand der bei den Akten liegenden Pläne und Fotos des\nExperten deutlich (vgl. Gutachten, Anhang A1-A3). Das bedeutet, dass der letzte\nTeil der Zufahrt vor der Einmündung eine um einiges höhere Steigung aufweisen\nwürde, als der vom Gutachter errechnete Mittelwert von 11.8 %. Gerade dieser Bereich ist aber für die Qualität der Zufahrt von entscheidender Bedeutung, da vor dem\nEinbiegen in den vortrittsberechtigten Y.-Weg allenfalls angehalten und wieder angefahren werden muss. Ein erhöhte Steigung in diesem Bereich würde mithin, wie\ndie Vorinstanz zutreffend darlegt, beim Einbiegen in den Y.-Weg zu einer erhöhten\nUnübersichtlichkeit sowie beispielsweise auf schneebedeckter Fahrbahn zu erheblichen Schwierigkeiten beim Wiederanfahren führen. Die Verlegung der Zufahrt\nwürde folglich hinsichtlich der Steigungsverhältnisse eine deutliche Qualitätsabnahme mit sich bringen. Diese könnte selbst durch die vom Gutachter vorgeschlagene diagonale Fahrweise nicht wesentlich gemindert werden, wobei diesbezüglich\nwiederum auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (vgl. dazu vorinstanzl. Urteil, Erw. 7 g, S. 28/29). Der Gutachter\nführt aus, in Anbetracht einer Neigung von 15 % für die Zufahrt zu den Parzellen\n633 und 635 sei eine Steigung von 11.8 % bei der Einmündung zumutbar. Diesbezüglich gilt es jedoch einerseits zu bemerken, dass in jenem Bereich, wo die Steigung 15 % beträgt, weder auf eine vortrittsberechtigte Strasse eingebogen, noch\nangehalten und wieder angefahren werden muss. Darüber hinaus bleibt klarzustellen, dass für die Frage der Verlegung nicht das Kriterium der Zumutbarkeit massgeblich ist. Entscheidend ist vielmehr der Vergleich der bisherigen mit der geplanten\n13\n\nZufahrt und die Frage, ob nach der Verlegung immer noch von einer Gleichwertigkeit im Sinne von Lehre und Rechtsprechung auszugehen ist. Davon kann jedoch\nnach dem Gesagten gerade nicht ausgegangen werden.\n\n"}