{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-12-08", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-31_2003-12-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_31_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d0db602b76caa4d423422350a166819435afc39c7b3b2e51849269308c5e7e16edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d0db602b76caa4d423422350a166819435afc39c7b3b2e51849269308c5e7e16edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_31", "Checksum": "cdf9353c5e63a331658483347055f0b4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 08.12.2003 ZF 2003 31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 08.12.2003 ZF 2003 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Feststellung und Verlegung einer Dienstbarkeit | ZGB Sachenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:27:19", "Checksum": "953c3a8c7b1edd31ea969790e97303ed", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 08.12.2003 ZF 2003 31\nRegeste:\nFeststellung und Verlegung einer Dienstbarkeit | ZGB Sachenrecht\n\n aa) Das Interesse der Eheleute G. Z. und H. Z. an der Verlegung der Dienstbarkeit ist entgegen dem Einwand der Berufungsbeklagten hinreichend dargetan.\nGemäss eingereichtem Baugesuch wollen die Berufungskläger Umbauarbeiten auf\nihrem Grundstück vornehmen. Konkret geht es dabei um die Umzäunung des\nGrundstücks mit Tor sowie die Erhöhung der Mauer (vgl. KB 9). Es wird nicht geltend gemacht, dass der jetzige Standort der Dienstbarkeit die geplante Umzäunung\nverhindern oder erschweren würde. Aufgrund der Sistierung des Baugesuchs bis\nzum Abschluss der Auseinandersetzung über die auf der klägerischen Parzelle lastende Servitut wird jedoch deutlich, dass der Verlauf der Umzäunung von der Lage\nund dem Umfang und damit auch von der Verlegung des Fuss- und Fahrwegrechts\nabhängt (vgl. act. 10). Überdies belegen die bei den Akten liegenden Plankopien\n(KB 15, 17-19) sowie die Fotos und Pläne im Anhang des Gutachtens vom 8. April\n2002, dass die durch die Zufahrt abgeschnittene, kaum nutzbare südwestliche Ecke\ndes klägerischen Grundstücks mit der Verlegung der Servitut nach Süden verkleinert und der nordöstlich der Servitutsfläche unmittelbar vor dem Haus liegende,\nnutzbare Teil der Parzelle Nr. 634 vergrössert würde. Damit ist der Nachweis eines\nberechtigten Interesses der Berufungskläger an der Verlegung ohne weiteres erbracht. Davon, dass eine Interessenabwägung aufgrund einer von den Berufungsklägern behaupteten Genehmigung der Verlegung nicht mehr notwendig sei, kann\njedoch nicht die Rede sein, zumal eine solche Genehmigung von den Berufungsbeklagten bestritten wird und unbewiesen bleibt. Ein Abwägen der gegenseitigen Interessen erweist sich mithin als unabdingbar. Der Klarheit halber bleibt in diesem\nZusammenhang festzuhalten, dass die belasteten Grundeigentümer und damit entgegen ihren Ausführungen die Berufungskläger selbst die Kosten der Verlegung zu\ntragen haben (Art. 742 Abs. 1 ZGB), falls eine solche aufgrund der Interessenabwägung zu bewilligen ist. Wie im folgenden zu zeigen sein wird, vermag jedoch das\nInteresse der Berufungskläger die mit der anbegehrten Verlegung einhergehende\nQualitätsabnahme der Zufahrt für die Berufungsbeklagten nicht zu rechtfertigen.\n\nbb) Gemäss den Feststellungen in der Expertise vom 8. April 2002 würde\ndas Steigungsverhältnis auf der Zufahrt in der Mitte der normalen Fahrbahn von\ngegenwärtig 10 % mit der Verlegung im Mittel um 1.8 % auf 11.8 % erhöht. Dieser\nWert erscheint auf den ersten Blick nicht übermässig hoch. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass das mittlere Gefälle damit rund 4 % über dem Richtwert von 8 % für\nsteigenden Grundstückszufahrten gemäss SN 640 050 (Normen der Vereinigung\n12\n\n"}