{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-12-08", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-31_2003-12-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_31_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d0db602b76caa4d423422350a166819435afc39c7b3b2e51849269308c5e7e16edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d0db602b76caa4d423422350a166819435afc39c7b3b2e51849269308c5e7e16edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_31", "Checksum": "cdf9353c5e63a331658483347055f0b4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 08.12.2003 ZF 2003 31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 08.12.2003 ZF 2003 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Die Klägerschaft hat mit Schreiben vom 8. November 2002 ausdrücklich auf eine Stellungnahme verzichtet. Sie hat keine Einwendungen gegen\ndas Gutachten vorgebracht und vor erster Instanz weder eine Ergänzung der Expertise noch die Einholung einer Oberexpertise beantragt. Der im Berufungsverfahren gestellte Antrag auf Einholung einer Oberexpertise erweist sich demzufolge als\nneu und damit als verspätet. Im Übrigen wird auch nicht dargetan, weshalb die Einholung einer Oberexpertise notwendig sein sollte. Es wird lediglich ausgeführt, dass\nsich das vorliegende Gutachten zu wenig genau oder gar nicht über die bestehende\nServitut äussere, deren Wiederherstellung die Beklagten A. und B. erneut verlangen\nwürden. Soweit es den Berufungsklägern dabei, wie es aufgrund ihrer Ausführungen den Anschein macht, um die Prüfung und Klärung der Lage der bestehenden\nDienstbarkeit gehen sollte, ist dies ohnehin ausgeschlossen. Diesbezüglich liegt\nnämlich, wie erwähnt, ein rechtskräftiges Urteil des Kantonsgerichts aus dem Jahre\n1999 vor. Schliesslich besteht auch kein Anlass zur Einholung einer Oberexpertise\n10\n\nvon Amtes wegen (Art. 195 ZPO, Art. 226 Abs. 2 ZPO). Die für die Prüfung der\nVerlegung massgeblichen Fakten sind aufgrund der Akten hinreichend ersichtlich.\nIn der vorliegenden Expertise vom 8. April 2002 und in deren Ergänzung vom 10.\nSeptember 2002 hat sich der Gutachter umfassend zu den verkehrstechnischen\nBelangen wie den Steigungsverhältnissen, den Zufahrtsmöglichkeiten und den\nSichtverhältnissen der heutigen und der geplanten Zufahrt geäussert und diese miteinander verglichen. Dabei erfolgte der Vergleich zu Recht zwischen der gegenwärtigen Zufahrt, wie sie sich aus den Feststellungen im Kantonsgerichtsurteil von 1999\nund der entsprechenden Wiederherstellung im Jahre 2000 ergibt, und der Zufahrt,\nwie sie sich auf Grund der gemäss Plänen beantragten Linienführung ergeben\nwürde. Zudem wird deutlich, dass sowohl die jetzige Situation als auch die Situation\nnach der Verlegung anhand der bei den Gutachten liegenden Pläne und Fotos klar\nund umfassend dargestellt ist. Von der Einholung einer Oberexpertise sind somit\nkeine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Dies gilt aus den dargelegten Gründen auch\nfür die beantragte Durchführung eines Augenscheins. Mit andern Worten müssten\ndie Beweisanträge der Berufungskläger, selbst wenn auf die Klage einzutreten und\neine Verlegung nach Art. 742 ZGB zu beurteilen wäre, abgewiesen werden.\n\nb) Die Verlegung einer Dienstbarkeit setzt gemäss Art. 742 Abs. 1 ZGB voraus, dass der belastete Grundeigentümer ein Interesse aufweist und die Kosten der\nVerlegung übernimmt sowie dass die neue Lage der Dienstbarkeit für den Berechtigten nicht weniger geeignet erscheint als die bisherige. Es ist eine Interessenabwägung zwischen den Wünschen des Belasteten und den mit den Änderungen einhergehenden Nachteilen für den Berechtigten vorzunehmen. Dabei sind an das Interesse des Belasteten keine hohen Anforderungen zu stellen. Es braucht weder\nnotwendig noch nützlich zu sein. Ein ästhetisches oder wirtschaftliches Interesse\ngenügt, wobei letzteres beispielsweise in der Erstellung von baulichen Anlagen bestehen kann. Zwar werden in der Literatur und Rechtsprechung trotz der gesetzlichen Formulierung kleine Verschlechterungen zu Lasten des Dienstbarkeitsberechtigten zugelassen. Allerdings vermag auch ein noch so grosses Interesse des Belasteten einen erheblichen Nachteil für den Berechtigten nicht zu rechtfertigen. Nur\nwo die Verlegung lediglich eine kaum erhebliche Verminderung der Bequemlichkeit\ndes Berechtigten mit sich bringt, darf vom strengen Wortlaut der Bestimmung zum\nNachteil des Berechtigten abgewichen werden (vgl. zum Ganzen Peter Liver, in Zürcher Kommentar zum ZGB, Band IV: Sachenrecht, Abteilung 2a: Die Dienstbarkeiten und Grundlasten, Art. 730-792, 1. Band: Die Grunddienstbarkeiten, 2. Aufl., Bern\n1980, N 30, 32, 33 zu Art. 742 ZGB; Etienne Petitpierre, in Basler Kommentar zum\n11\n\nSchweizerischen Privatrecht, ZGB II, Art. 457-977 ZGB, 2. Aufl., Basel 2003, N 9,\n10 zu Art. 742 ZGB).\n\n"}