{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-12-08", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-31_2003-12-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_31_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d0db602b76caa4d423422350a166819435afc39c7b3b2e51849269308c5e7e16edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d0db602b76caa4d423422350a166819435afc39c7b3b2e51849269308c5e7e16edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_31", "Checksum": "cdf9353c5e63a331658483347055f0b4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 08.12.2003 ZF 2003 31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 08.12.2003 ZF 2003 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Juni 1999 sowie der darauf basierenden massstabgetreuen klägerischen Planbeilage verlangt. In Ziffer 2 liessen sie\nbeantragen, die in Punkt 1 festgestellte Dienstbarkeitsfläche gemäss massstabgetreuem Planvorschlag Richtung Süden zu verlegen. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil zutreffend festgehalten, dass es sich beim Feststellungsbegehren\ngemäss Ziffer um 1 eine res iudicata handle, da Inhalt und Umfang der Fuss- und\nFahrwegservitut bereits mit Urteil des Kantonsgerichts vom 14. Juni 1999 rechtskräftig festgelegt worden seien. Anschliessend hat das Bezirksgericht ausgehend\nvom Rechtsbegehren in Ziffer 2 die Voraussetzungen einer Verlegung der Dienstbarkeit gemäss Art. 742 ZGB geprüft und deren Vorliegen verneint. Obwohl die Vorinstanz bezüglich Ziffer 1 der Rechtsbegehren auf eine res iudicata erkannte, hat\nsie in der Folge die Klage vollumfänglich abgewiesen. Das Bezirksgericht Landquart\nhätte aber, soweit es von einer abgeurteilten Sache ausging, auf den entsprechenden Klagepunkt nicht eintreten dürfen.\n8\n\nb) Im Berufungsverfahren beantragen die Eheleute G. Z. und H. Z. entsprechend Ziffer 2 des klägerischen Rechtsbegehrens, die auf ihrem Grundstück lastende Fuss- und Fahrwegservitut sei gemäss massstabgetreuem Planvorschlag\nRichtung Süden zu verlegen. Dazu führen die Berufungskläger unter anderem aus,\ndass die nachgesuchte Verlegung hätte bewilligt werden müssen, und nehmen eine\nInteressenabwägung gemäss Art. 742 ZGB vor. In der weiteren Berufungsbegründung weisen die Kläger allerdings mehrmals darauf hin, dass es im vorliegenden\nFall gar nicht um die Verlegung der Dienstbarkeit nach Art. 742 ZGB gehe, wie dies\ndas Bezirksgericht Landquart aus unerklärlichen Gründen angenommen habe. Vielmehr gehe es ihnen in Tat und Wahrheit -wie schon von allem Anfang an- um die\nWiederherstellung beziehungsweise die erstmalige und korrekte Erstellung der\nDienstbarkeit gemäss den ursprünglichen Verträgen von 1976 (vgl. act. 05, S. 3, 6,\n7, 8, 9, 12). Mittels des laufenden Verfahrens solle der ursprüngliche Zustand\ngemäss Vereinbarung von 1976 festgestellt und das falsche Kantonsgerichtsurteil\nkorrigiert werden (vgl. act. 05, S. 4). Damit wird aber klargestellt, dass die Berufungskläger auch mit dem unter Ziffer 2 formulierten Antrag und dem entsprechenden Berufungsbegehren keine andere Absicht verfolgen, als eine Neubeurteilung\ndes rechtskräftigen Kantonsgerichtsurteils vom 14. Juni 1999. In jenem Urteil hat\ndas Kantonsgericht festgehalten, dass Lage und Umfang der Servitut anhand der\nVerträge und der dazugehörigen Pläne aus dem Jahre 1976 nicht eindeutig bestimmbar seien. Entsprechend hat es Inhalt, Lage und Ausdehnung des mit Verträgen von 1976 vereinbarten Fuss- und Fahrwegrechts mittels Auslegung nach der\nArt der langjährigen Ausübung bestimmt und diesbezüglich die im Grundbuch eingetragenen Kulturgrenzen als massgeblich erklärt. Das Kantonsgerichtsurteil aus\ndem Jahre 1999 ist in Rechtskraft erwachsen, und die Zufahrt zum Y.-Weg wurde\ngestützt darauf im Mai 2000 wiederhergestellt. Mit der von den Berufungsklägern\nanbegehrten Wiederherstellung der Dienstbarkeit gemäss den Verträgen von 1976\nwird nun nichts anderes, als eine Neuauslegung des Servitutsinhalts und damit eine\nAbänderung des rechtskräftigen Kantonsgerichtsurteils angestrebt, welches Lage\nund Umfang des im Jahre 1976 eingeräumten Fuss- und Fahrwegrechts durch Auslegung nach Art. 738 ZGB bereits klar und verbindlich festgelegt hat. Es handelt\nsich folglich auch bei Ziffer 2 des klägerischen Rechtsbegehrens um eine mit Urteil\nvom 14. Juni 1999 bereits abgeurteilte Sache, über die nicht noch einmal befunden\nwerden kann.\n\nDie Berufung ist somit dahingehend zu entscheiden, dass Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und auf die Klage nicht einzutreten ist.\n9\n\n3. Selbst wenn darauf einzutreten und eine Verlegung des Fuss- und Fahrwegrechts gemäss Art. 742 ZGB zu beurteilen wäre, müsste die Klage in Übereinstimmung mit der Vorinstanz abgewiesen werden. Dies wird im folgenden anhand\neiner Überprüfung der Voraussetzungen für eine Verlegung zu zeigen sein.\n\na) Vorweg sind im Rahmen dieser Überprüfung die formellen Beweisanträge\nder Berufungskläger zu behandeln. Gemäss Art. 226 Abs. 1 ZPO dürfen neue Beweismittel von den Parteien vor der Berufungsinstanz ausser im Falle der Revision\nnicht angerufen werden. Entsprechend sind die von den Berufungsklägern im Rahmen der Berufung neu ins Recht gelegten Schreiben (act. 05/1.1 und 05/1.2) aus\ndem Recht zu weisen. Mit Blick auf die zitierte Bestimmung erweist sich auch die\nbeantragte Zeugeneinvernahme von D. D. als unzulässig. Es handelt sich dabei um\neine neue Zeugin, welche im Berufungsverfahren nicht mehr zugelassen werden\nkann. Soweit die Berufungskläger in diesem Zusammenhang geltend machen, aufgrund der neu beantragten und ins Recht gelegten Beweismittel sei ein Vergleich\nzu erzielen, bleibt im übrigen festzuhalten, dass die Gegenpartei einen Vergleich\ngemäss den von den Berufungsklägern unterbreiteten Vorschlägen ablehnt (vgl.\nact. 11, S. 2, act. 05, S. 4 sowie Prozessantwort, insb. S. 9,10).\n\n"}