{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-12-08", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-31_2003-12-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_31_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d0db602b76caa4d423422350a166819435afc39c7b3b2e51849269308c5e7e16edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d0db602b76caa4d423422350a166819435afc39c7b3b2e51849269308c5e7e16edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_31", "Checksum": "cdf9353c5e63a331658483347055f0b4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 08.12.2003 ZF 2003 31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 08.12.2003 ZF 2003 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Die Kosten des Vermittleramtes Fünf Dörfer (heute Kreisamt) im Betrag\nvon Fr. 183.-- sowie die Verfahrenskosten vor Bezirksgericht Landquart,\nbestehend aus:\n- einer Gerichtsgebühr von Fr. 8'080.--\n- einem Streitwertzuschlag von Fr. 2'740.--\n- einer Schreibgebühr von Fr. 1'975.--\n- Expertisekosten Fr. 9‘010.20\n- Den Barauslagen von Fr. 434.80\ntotal somit Fr. 22'240.--\nwerden der Klägerschaft unter solidarischer Haftung auferlegt. Die Kläger werden zudem gerichtlich verpflichtet, der Beklagtschaft eine ausseramtliche Entschädigung in Höhe von Fr. 22'516.80 (gesetzliche\nMehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.\n3. (Mitteilung).“\n\nH. Dagegen liessen G. Z. und H. Z. am 2. Juni 2003 Berufung an das\nKantonsgericht von Graubünden erklären mit folgenden Rechtsbegehren:\n6\n\n„1. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtes Landquart vom 5. Februar 2003 sei vollumfänglich aufzuheben.\n2. Es sei das zu Lasten Parzelle Nr. 634 und zu Gunsten Parzellen Nr.\n632, 633 und 635, alle Gemeinde X., bestehende Fuss- und Fahrwegrecht (Dienstbarkeitsfläche) gemäss massstabgetreuem Planvorschlag\nder dienstbarkeitsberechtigten Berufungskläger Richtung Süden zu verlegen.\n3. Es sei das zuständige Grundbuchamt Landquart anzuweisen, die Verlegung der Dienstbarkeit aufgrund des massstabsgetreuen berufungsklägerischen Planvorschlages ins Grundbuch einzutragen.\n4. Es sei eine Oberexpertise durchzuführen.\n5. Unter solidarischer gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und\nEntschädigungsfolge (zuzüglich 7,6 % MWST) zu Lasten der Berufungsbeklagten.“\n\nAuf entsprechende Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums (Art. 224 Abs.\n2 ZPO) liessen G. Z. und H. Z. am 22. September 2003 eine schriftliche Begründung\nihrer Berufungsanträge einreichen. Ziffer 3 der Rechtsbegehren gemäss Berufungserklärung wurde in der Berufungsbegründung fallengelassen. Im Übrigen wurden\ndie Berufungsanträge bestätigt.\n\nIn ihrer Berufungsantwort vom 3. November 2003 stellten A., C. D. und D. D.\nund B. folgende Rechtsbegehren:\n„1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten\nwerden kann.\n2. Unter solidarischer gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und\nEntschädigungsfolge (zuzüglich 7,6 % MwSt) zu Lasten der Berufungskläger.“\n\nAuf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, im folgenden eingegangen.\n\nDie Zivilkammer zieht in Erwägung :\n\n1. a) Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a OG ist bei Streitigkeiten vermögensrechtlicher Natur im letztinstanzlichen kantonalen Entscheid festzuhalten, ob der erforderliche Streitwert von Fr. 8'000.-- (Art. 46 OG) erreicht ist, sofern dies ohne erhebliche\nWeiterungen möglich ist. Vorliegend ist das Bezirksgericht in Übereinstimmung mit\n7\n\nden Parteien zu Recht von einem über Fr. 8'000.-- liegenden Streitwert ausgegangen, womit auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts als Berufungsinstanz gegeben ist (Art. 218 ZPO in Verbindung mit Art. 19 ZPO).\n\nb) Wird von einer mündlichen Berufungsverhandlung abgesehen, so ist\ndie Berufung schriftlich zu begründen (Art. 224 Abs. 2 ZPO). Das bedeutet, dass\ndie Rechtsschrift selbst die gesamte Begründung enthalten muss. Was nicht Inhalt\nder Berufungsschrift bildet, kann daher nicht als Rechtsmittelbegründung gelten.\nNach ständiger Rechtsprechung des Kantonsgerichts ist es grundsätzlich unzulässig, anstelle eigener Begründung in der Rechtsschrift auf frühere Ausführungen zu\nverweisen. Dem Gericht ist es nicht zuzumuten, die Argumente zu den Parteibegehren aus verschiedenen Schriftstücken zusammenzusuchen. Die im Berufungsverfahren erneut erhobene Ausstandseinrede gegen die Vorsitzende und die weiteren Mitglieder des Bezirksgerichts Landquart begründen die Berufungskläger mit\ndem blossen Hinweis auf ihre früheren Ausführungen vor Vorinstanz. Das ist nach\ndem Gesagten unzulässig. Eine weitere Begründung fehlt. Das Ausstandsbegehren\nerweist sich folglich als nicht substanziert, weshalb darauf nicht weiter einzugehen\nist.\n\n"}