{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-12-08", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-31_2003-12-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_31_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d0db602b76caa4d423422350a166819435afc39c7b3b2e51849269308c5e7e16edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d0db602b76caa4d423422350a166819435afc39c7b3b2e51849269308c5e7e16edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_31", "Checksum": "cdf9353c5e63a331658483347055f0b4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 08.12.2003 ZF 2003 31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 08.12.2003 ZF 2003 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Die Klage wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.\nEntsprechend wird die Beklagte verpflichtet, denjenigen Ausbau der gemeinsamen Ein- und Zufahrt zum Y.-Weg baulich wieder so herzurichten, wie sie von den Dienstbarkeitsberechtigten im Einvernehmen mit\nder damaligen Eigentümerin des dienstbarkeitsbelasteten Grundstücks\nhergerichtet und während 20 Jahren unangefochten begangen und befahren wurde.\n2. (Kosten).\n3. (Mitteilung).“\n\nE. Eine von G. Z. am 29. Januar 1999 dagegen erhobene Berufung hiess\ndas Kantonsgericht von Graubünden mit Urteil vom 14. Juni 1999, mitgeteilt am 9.\nSeptember 1999, teilweise gut und erkannte:\n„1. (....).\n2. Die Ziff. 1 des angefochtenen Urteilsdispositivs wird von Amtes wegen\nwie folgt neu gefasst:\nDie Klage wird teilweise gutgeheissen und die Beklagte wird verpflichtet,\ndie Ein- und Zufahrt zum Y.-Weg ab der Abzweigung zum Vorplatz auf\nder Parzelle Nr. 634, Grundbuch der Gemeinde X., bis zum Y.-Weg baulich wieder so herzustellen und zu gestalten, dass das zu Gunsten der\nParzellen Nrn. 632, 633 und 635 des Grundbuches der Gemeinde X.\neingetragene Fuss- und Fahrwegrecht nördlich innerhalb der in diesem\nBereich verlaufenden Kulturgrenze und südlich mindestens innerhalb\n4\n\nder in jenem Bereich verlaufenden Kulturgrenze ungehindert ausgeübt\nwerden kann.\n3. (Kosten Vorinstanz).\n4. (Kosten Berufungsverfahren).\n5. (Mitteilung).“\n\nDieses Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die Wiederherstellung der Ein- und Zufahrt zum Y.-Weg gemäss Urteil wurde jedoch in der Folge\nvon der Klägerin nicht vorgenommen. Mit Entscheid des Kreispräsidenten Fünf Dörfer vom 1. Mai 2000 wurde deshalb auf Ersuchen von A., B. und den Eheleuten C.\nD. und D. D. die Ersatzvornahme angeordnet und in der Folge die Zufahrt gemäss\nUrteil des Kantonsgerichts vom 14. Juni 1999 wiederhergestellt.\n\nF. In der Zwischenzeit hatte G. Z. am 15. Februar 2000 beim Vermittleramt des Kreises Fünf Dörfer eine Klage gegen A., B. und die Eheleute C. D. und D.\nD. anhängig gemacht. Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung bezog G. Z.\nden Leitschein. Mit Prozesseingabe vom 31. August 2000 unterbreitete sie die\nStreitsache dem Bezirksgericht Landquart. Ihre Rechtsbegehren lauteten:\n„1. Das zu Lasten Parzelle Nr. 634 und zu Gunsten Parzellen Nr. 632, 633\nund 635, alle Gemeinde X., bestehende Fuss- und Fahrwegrecht sei in\nseinem genauen Flächenumfang, anhand des Kantonsgerichtsurteils\nvom 14. Juni/9. September 1999 sowie der darauf basierenden massstabgetreuen klägerischen Planbeilage festzustellen.\n2. Es sei die in Punkt 1. festgestellte Dienstbarkeitsfläche gemäss massstabgetreuem Planvorschlag der dienstbarkeitsbelasteten Klägerin\nRichtung Süden zu verlegen.\n3. Es sei das zuständige Grundbuchamt Landquart anzuweisen, die Verlegung der Dienstbarkeit aufgrund des massstabgetreuen klägerischen\nPlanvorschlags ins Grundbuch einzutragen.\n4. Eventualiter:\n\nSollten die vorstehenden klägerischen Rechtsbegehren 2. und 3. abgewiesen werden, so sei das zuständige Grundbuchamt Landquart anzuweisen, die im Rechtsbegehren 1. getroffene Feststellung ins Grundbuch aufzunehmen: dabei sei ein massstabgetreuer Plan als Beleg zu\nden Akten des Grundbuchs zu nehmen.\n5. Unter voller vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher\nKosten- und Entschädigungsfolge, diese zuzüglich 7,5% MwSt., zu Lasten der Beklagten.“\n\nDemgegenüber liessen A., die Eheleute C. D. und D. D. und B. mit Prozessantwort vom 6. Oktober 2000 beantragen:\n„1. Die Klage sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.\n5\n\n2. Eventualiter sei die Fuss- und Fahrwegdienstbarkeit auf die im beiliegenden Plan eingezeichnete Fläche zu verlegen.\n3. Das Grundbuchamt Landquart sei anzuweisen, die neue festgelegte\nLage der Fuss- und Fahrwegrechtsdienstbarkeit im Grundbuch einzutragen.\n4. Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin.“\n\nAnlässlich der Hauptverhandlung vom 7. November 2001 wurde am Y.-Weg\nin X. in Anwesenheit der Parteien und des Gerichts ein Augenschein durchgeführt.\nDa keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden konnte, ordnete das Bezirksgericht Landquart auf Antrag der Parteien die Einholung einer Expertise an.\nNach Eingang der Expertise räumte das Bezirksgericht Landquart den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme ein und liess das bestehende Gutachten auf Antrag\nder Beklagten ergänzen. In der Folge erhielten die Parteien die Möglichkeit, zur Ergänzung des Gutachtens Stellung zu nehmen, wobei die Klägerin ausdrücklich darauf verzichtete. Schliesslich wurde am 5. Februar 2003 eine zweite Hauptverhandlung durchgeführt, anlässlich derer der Ehemann der Klägerin, H. Z., als nunmehriger Miteigentümer der Parzelle Nr. 634 dem Prozess beitrat.\n\n"}