{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-12-08", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-31_2003-12-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_31_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d0db602b76caa4d423422350a166819435afc39c7b3b2e51849269308c5e7e16edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d0db602b76caa4d423422350a166819435afc39c7b3b2e51849269308c5e7e16edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_31", "Checksum": "cdf9353c5e63a331658483347055f0b4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 08.12.2003 ZF 2003 31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 08.12.2003 ZF 2003 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Dezember 2003 Schriftlich mitgeteilt am:\nZF 03 31\n\n(Eine gegen diese Entscheidung erhobene Berufung ist beim Bundesgericht\nhängig.)\n\nUrteil\nZivilkammer\n\nVorsitz Präsident Brunner\nRichterInnen Jegen, Riesen-Bienz, Tomaschett-Murer und Burtscher\nAktuarin Duff Walser\n\n——————\n\nIn der zivilrechtlichen Berufung\n\ndes H. Z. und der G. Z., Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt\nlic. oec. HSG Alfred P. Müller, Im Ochsenbrunnen 11, 7310 Bad Ragaz,\n\ngegen\n\ndas Urteil des Bezirksgerichts Landquart vom 5. Februar 2003, mitgeteilt am 8. Mai\n2003, in Sachen der Kläger und Berufungskläger gegen A., C. D. und D. D., und B.,\nBeklagte und Berufungsbeklagte, alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG\nHermann Just, Postfach 414, Masanserstrasse 35, 7001 Chur,\n\nbetreffend Feststellung und Verlegung einer Dienstbarkeit,\n\nhat sich ergeben:\n2\n\nA. G. Z. und H. Z. sind Miteigentümer der mit einem Wohnhaus überbauten Parzelle Nr. 634, Grundbuch der Gemeinde X.. A., die Eheleute C. D. und D. D.\nsowie B. sind Eigentümer der benachbarten, ebenfalls mit Wohnhäusern überbauten Parzellen Nrn. 632 (A.), 633 (B.) und 635 (C. D. und D. D.), Grundbuch der\nGemeinde X.. Im Grundbuch ist zulasten der Parzelle Nr. 634 und zugunsten der\nParzellen Nrn. 632, 633 und 635 ein Fuss- und Fahrwegrecht eingetragen, welches\ndie Verbindung der Grundstücke mit dem öffentlichen Y.-Weg gewährleistet.\n\nB. Ursprünglich bildeten diese Grundstücke eine einzige Parzelle (L.- und\nS.-Register Parzelle 14 des Grundbuchs der Gemeinde X.). Im Jahre 1976 teilte die\nehemalige Eigentümerin, E., dieses Gesamtgrundstück in mehrere Parzellen (heute\nNrn. 632, 633, 634, 635) auf und verkaufte die Parzelle Nr. 632 an A., die Parzelle\nNr. 633 an B. sowie die Parzelle Nr. 635 an F., der diese an die Eheleute C. D. und\nD. D. veräusserte. Gleichzeitig räumte die Verkäuferin zulasten der Stammparzelle\n(Nr. 634) und zugunsten der neu gebildeten Grundstücke, ein Fuss- und Fahrwegrecht ein. Dieses wurde jeweils in einem Situationsplan eingezeichnet, welcher Bestandteil der öffentlich beurkundeten Kaufverträge aus dem Jahre 1976 bildete (vgl.\nKaufverträge mit Begründung von Grunddienstbarkeiten vom 2. Juni und 30. Juli\n1976; KB 6,7 und 8). Im Zuge der Überbauung der Grundstücke wurde 1977 eine\nentsprechende Zufahrt erstellt. Während rund 20 Jahren führte die Benützung dieses Zufahrtsweges zu keinerlei aktenkundigen Problemen.\n\nC. Im Jahre 1996 übernahm G. Z. die Parzelle Nr. 634 auf Rechnung\nkünftiger Erbschaft von ihrer Mutter E.. In der Folge nahm der damalige Lebensgefährte und heutige Ehegatte von G. Z., H. Z., verschiedene Veränderungen an der\nZufahrt vor. So erstellte er einen Maschenzaun, der die Einfahrt zum Y.-Weg verengte, und setzte einen Eisenpfosten in die bisher tatsächlich benützte Verkehrsfläche im Zufahrtsbereich zum Autounterstand von B.. Dies führte zu Auseinandersetzungen zwischen den Grundstückeigentümern, worauf A., die Eheleute C. D. und\nD. D. und B. beim Vermittleramt des Kreises Fünf Dörfer eine Klage gegen G. Z.\nanhängig machten und am 22. August 1997 mit folgenden Rechtsbegehren an das\nBezirksgericht Landquart gelangten:\n„1. Die Beklagte und Eigentümerin der Parzelle 634, Grundbuch X., sei gerichtlich zu verpflichten, alle diejenigen Zäune, Hecken, sonstige Bepflanzungen und Mauererhöhungen zu entfernen, die die Ausübung der\nim Grundbuch zugunsten der Kläger und zulasten der Beklagten eingetragenen Fuss- und Fahrwegrechte in irgendeiner Art und Weise beeinträchtigen.\n2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, denjenigen Ausbau der gemeinsamen Ein- und Zufahrt zum Y.-Weg baulich wieder so herzurichten, wie\n3\n\nsie von den Dienstbarkeitsberechtigten im Einvernehmen mit der damaligen Eigentümerin des dienstbarkeitsbelasteten Grundstücks hergerichtet und während 20 Jahren unangefochten begangen und befahren\nwurde.\n3. Die Beklagte sei gerichtlich zu verpflichten, die in Verletzung der nachbarrechtlichen Vorschriften errichteten Holzstapel und Hecken zu beseitigen und die für die Errichtung solcher Anlagen geforderten Grenzabstände einzuhalten.\n4. Die Beklagte sei gerichtlich zu verpflichten, in Zukunft alle Handlungen\nzu unterlassen, die geeignet sind, in Zukunft die Ausübung der zugunsten der Kläger im Grundbuch eingetragenen Fuss- und Fahrwegrechte\nin irgendeiner Art und Weise zu beeinträchtigen.\n5. Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.“\n\nDemgegenüber liess G. Z. in ihrer Prozessantwort beantragen, auf die Klage\nsei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Klage abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.\n\n"}