2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 10'000.-- und die Schreibgebühren von Fr. 375.--, total somit Fr. 10'375.--, gehen zu Lasten der Klägerin und Berufungsklägerin, welche zudem die Beklagte und Berufungsbeklagte ausseramtlich mit Fr. 2’500.-- zu entschädigen hat. 3. Mitteilung an : __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar ad hoc