9. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens gehen die Kosten des Verfahrens von Fr. 10'000.-- vor dem Kantonsgericht zu Lasten der Berufungsklägerin (Art. 223 in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 ZPO). Die Berufungsklägerin hat die Berufungsbeklagte für das Berufungsverfahren überdies ausseramtlich angemessen zu entschädigen. Unter Berücksichtigung des notwendigen prozessualen Aufwandes und der Honoraransätze des Bündnerischen Anwaltsverbandes erscheint dabei eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 2'500.-- als angemessen. 24 Demnach erkennt die Zivilkammer : 1. Die Berufung wird abgewiesen.