Die Voraussetzungen für einen Genugtuungsanspruch sind in vorliegender Sache bereits aus diesem Grund nicht gegeben. Dementsprechend erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen des Schadens, des Kausalzusammenhanges und des Verschuldens. Die Vorinstanz hat die Klage der Berufungsklägerin zu Recht abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung ist unbegründet und daher ebenfalls abzuweisen.