d) Damit aber steht fest, dass für den Unfallhang als Nebenfläche, der keine atypischen Hindernisse aufwies, keine besondere Verkehrssicherungspflicht von Seiten der Berufungsbeklagten bestanden hatte. Dementsprechend liegt auch keine Verletzung derselben vor, wenn der Stein, auf welchen die Berufungsklägerin nach dem Verkanten aufschlug, nicht besonders gesichert war beziehungsweise beim Verlassen der Piste G. nicht auf das Vorhandensein von Steinen hingewiesen worden war. Es fehlt daher an einer Sorgfaltspflichtverletzung auf Seiten der Berufungsbeklagten. Die Voraussetzungen für einen Genugtuungsanspruch sind in vorliegender Sache bereits aus diesem Grund nicht gegeben.