Dies gilt umso mehr, als aufgrund der Beweise erstellt ist, dass die Piste N. sich nicht unmittelbar neben dem Unfallhang befunden hat. Irrelevant ist ebenso, ob die Tafel Piste N. in der Zwischenzeit hätte entfernt werden müssen. Allfällige in der Zwischenzeit bei der Piste G. angebrachte Signalisationen und Fangnetze oder veränderte Markierungen haben keinen Einfluss auf die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht am Unfalltag. Solche erscheinen zudem gerade dann sinnvoll, wenn eine den Benützern bekannte und geöffnete Piste geschlossen wird.