c) Nichts an der Verkehrssicherungspflicht ändern können die von der Berufungsbeklagten in der Zwischenzeit vorgenommenen Änderungen am Pistensystem. Wie der vorinstanzliche Augenschein gezeigt hat, ist die Piste N. nicht mehr in Betrieb. Die Berufungsbeklagte hat dies anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung bestätigt. Freilich hat dies nicht zur Folge, dass mit Bezug auf die Situation am Unfalltag rückwirkend eine andere Verkehrssicherungspflicht bestanden hätte. Dies gilt umso mehr, als aufgrund der Beweise erstellt ist, dass die Piste N. sich nicht unmittelbar neben dem Unfallhang befunden hat.