b) Die Berufungsklägerin hat die Piste G. in das freie Schneesportgelände verlassen. Der Unfallhang fiel zuerst steil ab, um nachher etwas flacher zu werden. Er führte an Baumgruppen entlang talwärts. In einem derartigen Hang ist fraglos mit einzelnen grösseren Steinen zu rechnen, wie sie im Berggebiet überall und jederzeit angetroffen werden können. Von einem atypischen, nicht voraussehbaren, aussergewöhnlichen oder fallenartigen Hindernis kann beim fraglichen Stein im Unfallhang somit nicht gesprochen werden.