So muss im Bereich von abzweigenden wilden Abfahrten mit einer ausdrücklichen Warntafel oder einer Wimpelschnur das Ausscheren in eine nicht gesicherte Strecke mit atypischen Gefahren und fallenartigen Hindernissen verhindert werden (BGE 122 IV 193, 117 IV 415, 115 IV 189). Atypische Hindernisse sind solche, die nicht voraussehbar, aussergewöhnlich, versteckt oder inadäquat sind und sich als eigentliche Fallen entpuppen (PKG 1985 22