Der Schneesportler darf nicht auch noch darauf zählen, dass der Verkehrssicherungspflichtige auch hier noch für ihn sorgt. Schneesportler sind bei Verlassen der Piste nur vor besonderen oder aussergewöhnlichen Gefahren auf Nebenflächen, die beim Verlassen der Pisten drohen, in hinreichender Weise zu warnen (BGE 115 IV 189). So muss im Bereich von abzweigenden wilden Abfahrten mit einer ausdrücklichen Warntafel oder einer Wimpelschnur das Ausscheren in eine nicht gesicherte Strecke mit atypischen Gefahren und fallenartigen Hindernissen verhindert werden (BGE 122 IV 193, 117 IV 415, 115 IV 189).