8.a) Die Benützung eines Hanges im freien Schneesportgelände ist Snowboardern nach den geltenden Rechtsgrundlagen keineswegs untersagt. Allerdings trifft die Skiliftunternehmen im freien Schneesportgelände eine nur eingeschränkte Verkehrssicherungspflicht. Snowboarder benützen das freie Schneesportgelände ausserhalb dieser Pflichten grundsätzlich auf eigene Verantwortung. Der Schneesportler darf nicht auch noch darauf zählen, dass der Verkehrssicherungspflichtige auch hier noch für ihn sorgt.