zu beurteilenden Konstellation. Von einer durch Schneesportler ausgedehnten Piste kann unter den vorliegenden Umständen nicht die Rede sein. f) Damit ist nach den vorliegenden Beweisen davon auszugehen, dass sich der Unfall im Bereich des freien Schneesportgeländes ereignet hat. Nachdem die Unfallstelle selbst nach Auffassung der Berufungsklägerin rund 80 Meter unterhalb der Piste G. zugetragen hat, kann anders als in BGE 109 IV 102 von einer bis zum Unfallort ausgedehnten Piste nicht die Rede sein.