Dies geht bereits dadurch hervor, dass J. nur deshalb den Hang befahren hat, weil er abseits der Piste fahren wollte. Dass auf dem Unfallhang eine Verbindungsstrecke geschaffen wurde, um von der Piste G. in die Piste N. zu gelangen, ist zudem nicht nachvollziehbar, da die Piste N. beim Wegweiser von der Piste G. abzweigt. Es macht kaum einen Sinn, in kurzer Entfernung eine parallele Verbindungsstrecke zu schaffen. Ein Bedürfnis hiezu wäre aufgrund der angelegten Pisten jedenfalls kaum gegeben. Anhaltspunkte dafür liegen denn auch nicht vor. Dieser Umstand unterscheidet den vorliegenden Fall gerade von der in BGE 109 IV 99 ff. zu beurteilenden Konstellation.