Diesen kommt mit Bezug auf die Beschaffenheit des Hanges eine höhere Beweiskraft zu. Auch F. ging davon aus, dass die Piste nicht präpariert gewesen ist und die abgezweigten Schneesportler sich im Tiefschnee bewegten. Die Berufungsklägerin selbst konnte nicht sagen, ob sie auf der Piste sei oder nicht. Sie vermutete allerdings, nicht auf einer Piste zu sein, da nicht recht gepistet gewesen sei. Damit sprach das Erscheinungsbild des Unfallhanges für den Benützer nicht demjenigen einer Piste. Von einem bei den Benützern und insbesondere bei der Berufungsklägerin entstandenen Pistenvertrauen kann deshalb nicht ausgegangen werden.